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Amtsgericht erklärt Sexauktionen für sittenwidrig

Das Auktionshaus lovebuy.de hat offenbar keine guten Karten, wenn es in Prozesse verwickelt wird. Bereits Rechtsanwalt Thilo Wagner veröffentlichte im Vorjahr eine Pressemitteilung, in der es hieß (Zitat):

Der Nutzer habe sich durch das Anklicken eines „Registrieren Sie sich jetzt“ – Buttons bei der Internetplattform registriert und hierbei bestätigt, dass er die die Kostenpflicht der „Dienstleistung“ sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin akzeptiert.

In dem Kölner Verfahren konnte die klagende Sign21GmbH den Beweis für ihre Behauptung jedoch nicht führen. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Der von WAGNER HALBE Rechtsanwälte Köln vertretene Prozessgewinner meinte nach der Urteilsverkündung glücklich: „Ich fühlte mich durch die immer höher werdenden Ansprüche stark unter Druck gesetzt. Jetzt fällt mir ein großer Stein vom Herzen.

Nun hat ein anderes Amtsgericht ebenfalls gegen Lovebuy entschieden: Wieder wiesen die Rechtsanwälte darauf hin, dass eine Klage von Lovebuy abgewiesen wurde, diesmal vom Amtsgericht Wuppertal. Im vorliegendne Fall befanden die Richter, dass das Angebot von lovebuy keinen Zweifel daran ließe, welcher Art die zur Auktion gebrachte weibliche Begleitung sei. Ein solches Angebot verstoße aber gegen § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Amtsgericht Wuppertal stellte dazu fest, dass deshalb „sämtliche vertraglichen Verpflichtungen“ unwirksam seien.

Eine interessante Frage für gewisse Anbieter der Sex-Datingbranche wird sicherlich sein, ob das Urteil auch Auswirkungen auf ihr Angebot haben wird. Die Richter hatten sich im gegenwärtigen Prozess nach den Auskünften von Rechtsanwalts-Blogs vor allem mit dem Vorwurf der „Prostituiertenversteigerung“ beschäftigt und dabei den Slogan „HEISSSSSER GEHT NICHT“ als Indikator verwendet.

Die Liebepur wurden auf die Sache durch diese Nachricht aufmerksam.

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